Darf ich nach dem Tod der Eltern das Sparbuch abräumen?

Von Klaus Wilker am 06. Februar 2012 16:47

MARL. Große Unsicherheit herrscht oft auch nach Trauerfällen. Da stirbt zum Beispiel der allein stehende Vater oder die allein stehende Mutter. Zurück bleibt in unserem angenommenen Fall ein erwachsener Sohn. Darf dieser nach dem Tod der Eltern zur Sparkasse gehen und das Sparbuch abräumen?

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Das darf er natürlich nicht einfach so, sagt Detlef Specovius, Direktor der Sparkasse Vest in Marl. Auf jeden Fall braucht der Sohn (oder die Tochter) eine Vollmacht, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten erteilt hat. Es gibt zwei Vollmachten – eine, die ab sofort und über den Tod hinaus gilt, und eine zweite für den Todesfall, also eine Vollmacht, die erst nach dem Tod gilt. Nur mit dem Nachweis einer solchen Vollmacht, die in der Sparkasse ausgefüllt und unterschrieben wird, und dem Nachweis der Sterbeurkunde kann der Sohn oder die Tochter Geld vom Sparbuch des Verstorbenen abheben.

Reicht eine Vollmacht für alle Konten?
Nein, für jedes Konto (Sparkonto, Girokonto, Cash-Konto etc.) muss eine Einzelvollmacht erteilt sein.

Gibt es weitere Möglichkeiten?
Ja, es gibt auch noch Gläubigersonderrechte. Das bietet sich an, wenn jemand anderes als die gesetzlichen Erben außerhalb des normalen Erbganges einen Geldbetrag aus dem Vermögen des Verstorbenen erhalten soll. Das kann zum Beispiel der Nachbar sein, weil dieser den Verstorbenen zu Lebzeiten gepflegt hat. Für das restliche Vermögen gilt dann wieder die ganz normale gesetzliche Erbfolge.

Wo kann ich ein Gläubigersonderrecht vereinbaren?
Auch in unserer Sparkasse. Da gibt es entsprechende Formulare.

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