Darf man das?: Parken an Grundstücksausfahrten

06. Februar 2012 16:56

HERTEN. Der Alltag hält viele Situationen bereit, in denen man unschlüssig ist. Was ist erlaubt und was nicht? Die Hertener Allgemeine gibt regelmäßig Hilfstellungen. Heute geht es um die Frage: Wie nah darf man an Grundstücksausfahrten parken?

Konkret: Dürfen sich Verkehrsteilnehmer mit ihren Autos so dicht an Grundstückseinfahrten stellen, dass der Eigentümer vielleicht sogar Probleme bekommt, das eigene Grundstück zu verlassen? Grundsätzlich gilt laut Straßenverkehrsordnung: Auf „schmalen Fahrbahnen“ ist das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten verboten. Doch was ist eine schmale Fahrbahn? Die Stadt selbst bezeichnet dies als „unbestimmten Rechtsbegriff“. In einem Rechtskommentar heißt es, dass „eine Fahrbahn dann schmal ist, wenn ein Fahrzeug nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann. Mäßiges Rangieren ist dem durchschnittlich geübten Berechtigten zuzumuten.“

Verständlicher formuliert: Es ist Verkehrsteilnehmern nicht verboten, ihre Wagen gegenüber der Ausfahrt abzustellen, sofern noch genug Platz bleibt. Es liegt auch kein Regelverstoß vor, wenn der Grundstückbesitzer beim Ausfahren ein- oder zweimal zurücksetzen muss. Zum Abstand nach rechts und links: Beim Parken nahe einer Kreuzung muss man laut Stadt fünf Meter Abstand einhalten. Bei Ausfahrten gibt es dagegen keine feste Regelung, die über die Einfahrt selbst, die natürlich frei bleiben muss, hinausgeht. Neben diesen etwa drei Metern, die man als durchschnittliche Einfahrts-Breite annehme, besteht ein klares Parkverbot lediglich im Bereich des abgesenkten Bordsteins, so Stadtsprecherin Nele Däubler.


Tritt nun jedoch der Fall ein, dass jemand seinen Wagen so dicht gegenüber oder neben der Einfahrt abstellt, dass der Anwohner sein Grundstück gar nicht mehr verlassen kann, bittet die Stadt, dem Ordnungsamt dies schriftlich mitzuteilen – unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit, Fahrzeugtyp, Kennzeichen und Farbe des „schuldigen“ Fahrzeugs. Die Behörde leitet dann ein Verfahren ein. 

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